Satzung
Vereins-Satzung: Die Arche - Ein Haus für Kinder e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
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Der Verein führt den Namen „Die Arche - Ein Haus für
Kinder e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied im Caritasverband für die Stadt Oberhausen e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßnahmen verwirklicht.
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Zweck des katholisch ausgerichteten Vereins ist die Schaffung und der Betrieb geeigneter
Einrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen zur ganzheitlichen Förderung,
Betreuung und Versorgung von jungen Menschen.
Ziel ist es, ihnen die Erfahrung von Gemeinschaft, Partnerschaft und Nächstenliebe zu vermitteln.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mindestbeiträge
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Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche Personen oder rechtsfähige
Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
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Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Beschluss
endgültig. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die
für die laufende Beschlussfassung und für Änderungen der Satzung erforderlichen Mehrheit der
Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, gefährdet und hierdurch ein
erhöhter Zuschuss des öffentlichen Kostenträgers der Jugendhilfe in Frage gestellt ist.
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Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, werden Mitglieder mit Anmeldung
und Aufnahme ihrer Kinder in einer Einrichtung des Vereins.
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Die Mitgliedschaft endet:
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mit dem Tod einer natürlichen Person,
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mit der Vollbeendigung einer rechtsfähigen Personenvereinigung,
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durch Austritt,
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für Erziehungsberechtigte gemäß Ziffer 3 durch Ausscheiden ihrer Kinder aus einer Einrichtung des Vereins,
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durch Ausschluss des Vereins.
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Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied
zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei die Austrittserklärung spätestens
am 15.11. eingegangen sein muss.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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Zur Förderung des Vereinszwecks können von den Mitgliedern Mindestbeiträge in Geld erhoben werden,
deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Vorstand wird ermächtigt,
im begründeten Einzelfall von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages abzusehen.
§ 4 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung
weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 5 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich einem vom Caritasverband für die Stadt Oberhausen e.V. bestellten
Mitglied, der Leitung des Kinderhauses Die Arche und drei gewählten Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder sollen
Erziehungsberechtigte sein, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen. Die Vertreter des Caritasverbandes
und die Einrichtungsleitung sind geborene Mitglieder des Vereins.
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Der Stadtdechant der Stadt Oberhausen ernennt einen Seelsorger, der an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teilnimmt.
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Der Vorstand kann die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen des Vereins sowie die für Oberhausen zuständige
Fachberatung für Katholische Kindertageseinrichtungen zu den Vorstandssitzungen einladen.
Sie nehmen dann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Darüber hinaus kann der Vorstand
weitere beratende Mitglieder hinzuziehen.
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Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Ihre Amtsdauer beträgt,
vom Tag der Wahl an gerechnet, 2 Jahre. Jedes gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Das Ersatzmitglied sollte ein Erziehungsberechtigter sein,
dessen Kind eine Einrichtung des Vereins besucht.
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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Schriftführer.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden
und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
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Einberufung der Mitgliederversammlung,
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,
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Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche eingeladen und
mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung
des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand ent scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf
es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters,
evtl. Entscheidungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse
(Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen).
Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
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Abberufung der bestellten Mitglieder aus wichtigem Grund,
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Wahl der Rechnungsprüfer,
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
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Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane,
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
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Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Im Fall der Verhinderung kann der Verhinderte sein
Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Weitere Bevollmächtigungen sind ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Der Verlauf der Versammlung, insbesondere die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung
sind in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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Bei der schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
zum Gegenstand hat, ist hierauf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.
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Der Beschluss über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3 /4 der erschienenen
Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Register, Gericht oder einer anderen
Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden und lediglich die bloße sprachliche Fassung einzelner
Satzungsbestimmungen oder der Satzung insgesamt zum Gegenstand haben, zu beschließen und zu vollziehen.
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Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Caritasverband für die Stadt Oberhausen e. V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Oberhausen, den 17.07.2007
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